Neue Corona Regeln Hamburg Heute

Neue Corona Regeln Hamburg Heute
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Corona: In Hamburg gelten diese Regelungen ab sofort.

Um die Corona-Epidemie in Hamburg einzudämmen, müssen eine Reihe von Kriterien beachtet werden. Wie der Senat am Dienstag mitteilte, würden diese teilweise verschärft.

Es wurde gezielt gewählt, um das 2G-Modell zu erweitern, das am Samstag in Kraft treten soll. Am Freitag wird eine neue Corona-Regel mit allen Inhalten der Verordnungen veröffentlicht. Alle genehmigten Tätigkeiten müssen grundsätzlich den allgemeinen Hygienekriterien, Schutzgedanken und der Maskenpflicht an festgelegten Stellen entsprechen.

Nachfolgend die 10 wichtigsten Punkte, die in Hamburg gelten:

Schulen und Kitas

Die Kinderbetreuungseinrichtungen in Hamburg haben ihren regulären Betrieb wieder aufgenommen. Alle Jugendlichen können in die Vollzeit-Kinderbetreuung zurückkehren. In den Kinderbetreuungseinrichtungen werden weiterhin Sauberkeitsregeln und Maßnahmen zur Infektionsprävention eingehalten. Beschäftigte in Kindertagesstätten sollten zur besseren Infektionsprävention zweimal wöchentlich einen Corona-Schnelltest durchführen. Auch das gesamte Personal der Kindertagesstätte muss nach Angaben der Regierung geimpft werden. Vor dem Besuch der Kita können sich Kinder freiwillig testen: Für Kinder ab vier Jahren wird zweimal wöchentlich ein kostenloser Kurztest angeboten.

An den Hamburger Schulen wurde der Präsenzunterricht für alle Klassenstufen wieder eingeführt. Für die Teilnahme am Unterricht und anderen Präsenzangeboten an der Schule gibt es eine obligatorische Prüfung. Im Unterricht müssen alle Kinder, auch Lehrkräfte und Schulpersonal, einen medizinischen Mund- und Nasenschutz tragen. Alle 20 Minuten muss der Raum gelüftet werden. Kommt es an einer Schule zu einem Corona-Ausbruch, legt das Gesundheitsamt fest, welche Maßnahmen an dieser Schule zu ergreifen sind, wie zum Beispiel eine Klasse oder Schule zu schließen oder eine Quarantäne zu verhängen.

Kontaktbeschränkungen

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Für das 3G-Modell gilt: Private Meetings mit bis zu zehn Personen können sowohl drinnen als auch draußen stattfinden. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt. Halten Sie einen Sicherheitsabstand ein: Alle Personen, die nicht ausdrücklich in die zulässigen Interaktionen einbezogen sind, müssen mindestens 1,50 Meter von Ihnen entfernt sein. Diese Richtlinie gilt unabhängig davon, ob Sie zu Hause, in der Öffentlichkeit oder im Freien sind. Sie sind nicht verpflichtet, Abstand zu einer Person zu halten, mit der Sie eine Wohnung teilen. Seit dem 9. Mai entfällt diese Pflicht für vollständig geimpfte oder genesene Personen. Sie zählen auch nicht zu den Kontakten.

Private Veranstaltungen und Feiern wie Hochzeiten können nach dem 2G-Modell durchgeführt werden. Private Veranstaltungen benötigen im Gegensatz zu regulären Veranstaltungen keine Anmeldung. Für sie gelten folgende Regeln: keine Abstandsbeschränkung, keine Teilnahmebeschränkung, keine Maskenpflicht und Tanzen ist erlaubt.

Maske ist erforderlich.

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In Büros, Industrien und öffentlichen Gebäuden sind medizinische Masken erforderlich. Wenn eine geschlossene Umgebung mit nur einer Person vorhanden ist oder eine geeignete technische Ausrüstung vorhanden ist, die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen verhindert, kann die Maske abgenommen werden. Wenn es für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit unbedingt erforderlich ist, darf die Maske vorübergehend abgenommen werden.

Personen ab 14 Jahren müssen beim Einkaufen, beim Besuch von Gottesdiensten, beim Besuch von Regierungsstellen und bei der medizinischen Versorgung immer medizinische Masken tragen. Beispiele hierfür sind chirurgische Masken und Masken, die den Standards KN95 oder FFP2 entsprechen. Kinder unter sieben Jahren müssen sie nicht tragen.

In öffentlichen Verkehrsmitteln werden weiterhin Masken verwendet. Allerdings reicht nun eine einfache OP-Maske aus, eine FFP2-Maske oder ein gleichwertiger Mund-Nasen-Schutz ist nicht mehr erforderlich.

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In Bereichen, in denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann, muss weiterhin eine medizinische Maske getragen werden. Das gilt zum Beispiel auf Wochenmärkten, in Schlangen vor Geschäften oder Restaurants und bei Stadtführungen für Touristen.

Einzelhandel

Der Einzelhandel darf öffnen, vorbehaltlich einer Bevölkerungsbeschränkung je nach Verkaufsgebiet. Pro 10 Quadratmeter Verkaufsfläche ist ein Verbraucher erlaubt. Ein Geschäft mit einer Verkaufsfläche von 500 Quadratmetern kann also 50 Personen gleichzeitig aufnehmen. In kleinen Betrieben mit weniger als 10 Quadratmeter Verkaufsfläche darf sich jeweils nur eine Person einlassen. Wochen-, Sonder- und Jahresmärkte sowie Weihnachts- und Wintermärkte sind von der Beschränkung des öffentlichen Zugangs ausgenommen.

Hygiene, Zutrittskontrolle und die Vermeidung von Linien sind gefragt. Auch vor den Läden ist medizinischer Mund- und Nasenschutz vorgeschrieben. Seit dem 28. August müssen Hamburger Shops keine (digitalen) Kontakte mehr protokollieren. Geschäfte können ab dem 23. Oktober eine 2G-Option auswählen, danach wird die Maskenpflicht entfernt. Ausgenommen sind beispielsweise Supermärkte, Apotheken und Apotheken; sie müssen der Öffentlichkeit immer zugänglich sein.

Services, die Ihren Körper umarmen

Friseursalons, Fußpflege, Massagesalons, Tattoostudios und Sonnenstudios müssen folgende Richtlinien erfüllen: Alle Teilnehmer des Gottesdienstes müssen eine medizinische Maske tragen. Das Treffen ng muss im Voraus geplant werden. Die Kontaktdaten müssen erfasst werden. Ein täglicher Corona-Test ist vorgeschrieben und muss dokumentiert werden. Personen, die vollständig geimpft und gesund sind, müssen keinen Test machen.

Das Tragen einer medizinischen Maske ist bei der Erbringung von Körperumarmungsdiensten erforderlich. Unternehmen dürfen sich ab 23. Oktober für eine 2G-Alternative entscheiden, womit die Maskenpflicht entfällt.

Für Prostitutionsangebote, die nach dem Prostituiertenschutzgesetz registriert und geprüft wurden, gelten bestimmte Voraussetzungen. Eine Trinkbeschränkung, eine vorherige Anmeldung, ein negativer Corona-Test und die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske gehören dazu.

Kultur, Freizeitaktivitäten und besondere Events

Tanzveranstaltungen:

Für das 3G-Modell gilt: bis zu 250 Personen im Freien, bei Auflagen (insbesondere Hygiene- und Schutzkonzept, Abstandsgebot, Prüfpflicht, Voranmeldung und (digitale) Kontaktüberwachung).

Es gibt eine Kontaktverfolgung mit dem 2G-Modell. Die Prüfpflicht, das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Personenzahlbeschränkung gelten nicht.

Das 3G-Modell ermöglicht die Öffnung von Theatern, Musiktheatern, Opern, Konzertsälen, dem Literaturhaus, dem Planetarium und Kinos unter bestimmten Einschränkungen. Dies beinhaltet die Notwendigkeit, Besucher zu überprüfen, sowie die Verpflichtung, während der Arbeit medizinische Masken zu tragen.

Feste Sitzplätze in Kultureinrichtungen können in einem „Schachbrett“-Design gesetzt werden. Das heißt, rechts, links, vor und hinter allen belegten Plätzen muss Platz sein.

Dies gilt für das 2G-Modell: Auf die Entfernungsbegrenzung kann verzichtet werden in Theatern, Opernhäusern, Konzertsälen, Musiktheatern, Kinos, Planetarien und Literaturhäusern, Museen, Denkmälern, Galerien, Ausstellungshallen, Bibliotheken und Archiven sowie Zoologische und botanische Gärten und Tierparks. Die Sitzplätze können ohne Rücksicht auf die Kapazität beliebig positioniert werden. Die Notwendigkeit einer Test- und Maskenpflicht entfällt. Es gibt einen Folgekontakt.

Außen- und Innenpools, Thermalbäder, Saunen, Dampfbäder und Wellnessangebote stehen zur Verfügung:

Dies gilt für das 3G-Modell: Alle Fahrten in Hallenbäder und heiße Bäder benötigen einen aktuellen negativen Corona-Test oder eine ähnliche Bestätigung. Bei Freibädern ist kein Test erforderlich.

Dies gilt für das 2G-Modell: Auf eine gewisse Distanz kann verzichtet werden. Die Anzahl der teilnehmenden Personen ist unbeschränkt. In Innenräumen besteht keine Test- oder Maskenpflicht.

In zoologischen und botanischen Parks gibt es nach dem 3G-Modell Standards für Innenmasken und erforderliche Tests. Ein (digitales) Kontaktverfolgungssystem ist erforderlich. Die Größe der geführten Gruppen sollte so gering wie möglich gehalten werden, damit die Teilnehmer den erforderlichen Abstand einhalten können.

Dies gilt für das 2G-Modell, das einen Verzicht auf die Abstandsbeschränkung und die Möglichkeit, Sitze unabhängig von der Kapazität neu anzuordnen, beinhaltet. Die Notwendigkeit zu testen wurde entfernt. Bei zusätzlichen kulinarischen Angeboten gelten die gleichen Regelungen wie für Restaurants.

Das ist das 3G-Modell für Feste und Weihnachtsmärkte: Feste, insbesondere am Dom, sind unter besonderen Umständen erlaubt. Ein eigenes Schutzkonzept ist erforderlich.

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Für das 2G-Modell gilt: Es gibt keine Entfernungsbegrenzung und es gibt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl. Außerdem muss keine Prüfung abgelegt werden. Beim Tanzen gelten zusätzliche Einschränkungen: Es werden 150 Personen drinnen und 750 Personen draußen sein. Die Maskenpflicht wurde aufgehoben. Alkoholische Getränke dürfen während Volksfesten und Weihnachtsmärkten unter 2G verkauft und serviert werden. Die Winterkuppel wird in einer 2G-Umgebung stattfinden. Weihnachtsmärkte können über 2G- oder 3G-Netze abgehalten werden.

Verschlechtert sich die epidemiologische Lage jedoch nach Genehmigung des Schutzkonzepts, kann die zuständige Behörde über das genehmigte Schutzkonzept hinausgehende Auflagen erlassen, wie beispielsweise die Beschränkung oder das Verbot des Alkoholausschanks oder die Untersagung der Durchführung oder Fortführung des Marktes.

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