Der Schweizerische Bundesrat (Deutsch: Schweizerischer Bundesrat; Französisch: Conseil fédéral suisse; Italienisch: Consiglio Federale svizzero; Rätoromanisch: Cussegl Federal svizzer) besteht aus sieben Mitgliedern, die zusammen die Schweizer Bundesregierung bilden und als Staatsoberhaupt des Landes fungieren. Jeder der sieben Bundesräte leitet ein anderes Departement des Bundes. [1]
Ueli Maurer (Erstwahl 2008), Simonetta Sommaruga (Erstwahl 2010), Alain Berset (Erstwahl 2011), Guy Parmelin (Erstwahl 2015), Ignazio Cassis (Erstwahl 2017), Viola Amherd (Erstwahl) 2018) und Karin Keller-Sutter sind die aktuellen Mitglieder des Schweizer Bundesrates (erstmals 2018 gewählt). Bei der Bundesratswahl 2019 wurden sie alle für eine volle Amtszeit (wieder)gewählt.
Die Mitglieder des Bundesrates werden von der Vereinigten Bundesversammlung, die aus beiden Kammern des Bundesparlaments besteht, für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Jeder Bundesrat wird in geheimer Wahl mit absoluter Stimmenmehrheit gewählt. Auch wenn ein Kandidat sich weigert, für den Bundesrat zu kandidieren, gilt er als Bundesrat. [2] Als Ergebnis listet eine zweite Tabelle unten die fünf Personen auf, die gewählt wurden, aber nie ihr Amt angetreten haben. Aus dem gleichen Grund spiegelt die Haupttabelle nur das Datum der Wahl wider, nicht das Datum des Amtsantritts der Bundesräte.
Bundesräte, die einmal für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt wurden, können nicht durch Misstrauensantrag angeklagt oder abgewählt werden. Eine Wiederwahl ist für unendlich viele Perioden möglich. Seit der Jahrhundertwende verzichtet die Bundesversammlung viermal und nur zweimal (2003 und 2007) auf die Wiederwahl eines amtierenden Bundesrats. Bundesrätinnen und Bundesräte bleiben in Wirklichkeit bis zum Austritt und der Rückkehr ins Privatleben im Amt, was in der Regel nach drei bis fünf Amtsperioden der Fall ist. [3] Das Bundesverfassungsgericht hat eine richterliche Stellungnahme des Bundesfinanzhofs 1 zu § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 in der geänderten Fassung vom 15. Oktober 2002 für unzulässig erklärt. Das Bundesverfassungsgericht hat nach zehnjähriger Beratung festgestellt, dass die Vorschlag entsprach nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Die konkrete Normenkontrolle betrifft die Vereinbarkeit des § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 (SolzG 1995) in der Neufassung vom 15.10.2002 2 (SolzG 1995 nF) als Zahlung von Körperschaftsteuergutschriften nach § 37 (5) KStG in der Fassung des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung sonstiger steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7. Dezember 2006 (SEStEG). 3 3 SolzG 1995 revidierte Fassung oder eine andere Vorschrift setzt die Entstehung eines Anspruchs auf einen Solidaritätszuschlagskredit nicht voraus und mindert die Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag nicht. Das Bundesverfassungsgericht ist hingegen der Auffassung, dass die Richteraussage des Bundesfinanzhofs die Rechtfertigungskriterien des § 80 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG nicht erfüllt. Sowohl die Ausführungen zur Relevanz des § 3 SolzG 1995 n.F. in der Auslegung durch den Bundesfinanzhof als auch die Überlegungen zur Verfassungswidrigkeit der betrachteten Norm einschließlich der Möglichkeiten und Grenzen ihrer verfassungsrechtlichen Auslegung lassen nach Ansicht des Bundes offene Fragen offen Verfassungsgericht:
Der rechtliche Rahmen
Alt Bundesrat 2003
Mit Artikel 1 des Gesetzes zur Einführung eines befristeten Solidaritätszuschlags und zur Neuregelung der Verbrauchsteuer und anderer Gesetze (Solidaritätsgesetz) vom 24.06.1991 4 wurde für die Veranlagungsjahre 1991 und 1992 erstmals der Solidaritätszuschlag als Zuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer erhoben MwSt. Kunst. § 31 des Gesetzes über Maßnahmen zur Bewältigung der Altlasten im Zusammenhang mit der Herstellung der deutschen Einheit, zur Sicherung der langfristigen Entwicklung in den neuen Ländern, zur Neuordnung des Bundesfinanzausgleichs und zur Entlastung des öffentlichen Haushalts (Durchführungsgesetz) des Bundeskonsolidierungsprogramms – FKPG) vom 23. Juni 1993 5 einen Solidaritätszuschlag für Veranlagungszeiträume ab 1995 erhoben.
Steuerpflichtig sind natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind, sowie nach § 1 oder § 2 KStG körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen, Personenvereinigungen und Vermögen (§ 2 Nr. 1 und 3 SolzG 1995). Bleibt nach Abzug der anrechenbaren oder vergüteten Körperschaftsteuer ein positiver Betrag übrig, ist die Bemessungsgrundlage die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 SolzG 1995). Nach § 4 SolzG 1995 betrug der Solidaritätszuschlag ursprünglich 7,5 Prozent der Bemessungsgrundlage, wurde aber durch den Gesetzentwurf zur Senkung des Solidaritätszuschlags vom 21.11.1997 auf 5,5 Prozent der Bemessungsgrundlage herabgesetzt 6.